Fußmatte darf sein

Vor ihrer eigenen Wohnungstür dürfen Mieter eine Fußmatte auslegen. Auch wenn anderen Hausbewohnern dieses missfällt, so gehört zu jedem Mietverhältnis das Recht, das Treppenhaus im üblichen Umfang zu nutzen.

• • • Oberlandesgericht Hamm Az.: 15 W 168-169/88

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